Kostenübernahme durch Pflegekasse

Unsere Leistungen können von der Pflegekasse übernommen werden.
Wenn bei Ihnen ein anerkannter Pflegegrad vorliegt, haben Sie Anspruch auf finanzielle Unterstützung durch die Pflegekasse. Diese Mittel können zur Begleichung der Kosten für die Alltagshilfe eingesetzt werden.

Sollten Sie noch keinen Pflegegrad haben, können Sie selbst – oder ein Angehöriger – einen Antrag auf Feststellung eines Pflegegrads bei Ihrer zuständigen Pflegekasse (in der Regel Ihre Krankenkasse) stellen.

Nach Eingang des Antrags wird sich ein Gutachter oder eine Gutachterin des Medizinischen Dienstes (MD) mit Ihnen in Verbindung setzen, um einen Termin zur persönlichen Pflegebegutachtung zu vereinbaren. 

Die Abrechnung der Leistungen über die Pflegekasse kann erfolgen über:

Kostenübernahme durch die Pflegekasse

Entlastungsleistungen (§ 45a/b SGB XI)
→ ab Pflegegrad 1, monatlich bis zu 131,00 Euro für Alltagshilfe und Betreuungsangebote

Gemeinsamer Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege (§ 39 und § 42 SGB XI)
→ ab Pflegegrad 2 steht ein kombinierter Betrag von bis zu 3.539 Euro pro Kalenderjahr zur Verfügung
→ dieser kann flexibel genutzt werden z. B. bei Ausfall pflegender Angehöriger

Umwidmung von Pflegesachleistungen
→ bis zu 40 % des Pflegesachleistungsbudgets können für Alltagshilfen eingesetzt werden

Hauswirtschaftliche Versorgung ohne Pflegegrad
→ in bestimmten Fällen möglich, mit ärztlicher Verordnung

Direkte Abrechnung mit der Pflegekasse

Die Kosten für Alltagshilfe können – je nach Anspruch – vollständig von der Pflegekasse übernommen werden 

Kein finanzielles Risiko für Sie: Wir rechnen direkt mit der Pflegekasse ab – Sie müssen nicht in Vorleistung gehen. Kostenübernahme durch die Pflegekasse

 

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Entlastungsbetrag

Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI

Informationen zum Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI

Pflegebedürftige mit einem anerkannten Pflegegrad von 1 bis 5 haben Anspruch auf den sogenannten Entlastungsbetrag.
Dieser beträgt monatlich 131 Euro – unabhängig vom Pflegegrad – und kann für bestimmte entlastende Leistungen genutzt werden, z. B. für Haushaltshilfen, Begleitdienste oder Betreuung im Alltag.

Was Sie über den Entlastungsbetrag wissen sollten:

Der Betrag wird nicht automatisch ausgezahlt, sondern ist zweckgebunden.
Das heißt: Er kann nur für bestimmte anerkannte Leistungen eingesetzt werden – nicht bar oder pauschal ausgezahlt.

Die Abrechnung erfolgt auf Nachweis, z. B. über Rechnungen, Quittungen oder Leistungsnachweise eines anerkannten Anbieters.

Nicht genutzte Beträge verfallen nicht sofort:
Unverbrauchte Beträge werden in die Folgemonate übertragen und können bis zum 30. Juni des Folgejahres angespart und eingesetzt werden.
Erst danach verfällt der nicht genutzte Restbetrag.

Bereits angespartes Guthaben bei Ihrer Pflegekasse kann ebenfalls für zukünftige Leistungen mitverwendet werden.

Der Entlastungsbetrag ist eine Sachleistung, die nicht vom Pflegegeld abgezogen wird.

Kosten, die über den Entlastungsbetrag hinausgehen, müssen privat getragen werden.

🧐 Tipp:

Fragen Sie bei Ihrer Pflegekasse nach, wie hoch Ihr aktuelles Budget ist und welche Anbieter oder Leistungen in Ihrer Region anerkannt sind. Gerne unterstützen wir Sie auch bei der Klärung.

Verhinderungspflege

Verhinderungspflege – ab 01.07.2025 mit neuem Jahresbetrag

Die Verhinderungspflege ist eine zusätzliche Leistung der Pflegekasse und kann ab Pflegegrad 2 in Anspruch genommen werden.

Wer als pflegender Angehöriger zeitweise ausfällt – z. B. durch Krankheit, Urlaub oder berufliche Verpflichtungen – hat Anspruch auf Verhinderungspflege. Die pflegebedürftige Person erhält in dieser Zeit unterstützende Leistungen zur Überbrückung.

Neuregelung ab 01.07.2025:

Der bisher getrennte Betrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege wird durch einen gemeinsamen Jahresbetrag ersetzt.

Ab dem 01.07.2025 stehen jährlich bis zu 3.539 Euro zur Verfügung – flexibel nutzbar für Verhinderungspflege, Kurzzeitpflege oder eine Kombination daraus.

Leistungen und Anspruch:

Die Verhinderungspflege kann bei Bedarf auch rückwirkend geltend gemacht werden.

Neben der Grundpflege kann auch eine Alltagshilfe oder Betreuung durch anerkannte Anbieter darüber abgerechnet werden.

Die Leistungen können bis zu acht Wochen pro Kalenderjahr in Anspruch genommen werden.

Abrechnung durch anerkannte Alltagshilfen:

Leistungen der Verhinderungspflege können über anerkannte Anbieter von Alltagshilfen (§ 45a SGB XI) abgerechnet werden.

Die Alltagshilfe kann direkt mit der Pflegekasse abrechnen, sofern eine entsprechende Vereinbarung und Bevollmächtigung vorliegt.

Private Krankenversicherungen:

Die Kostenübernahme durch private Kranken- und Pflegeversicherungen hängt vom jeweiligen Tarif ab.

Ein Anspruch auf Alltagshilfe besteht in der Regel nur bei gesetzlich Versicherten. Privatversicherte sollten vorab klären, ob und in welchem Umfang Leistungen erstattet werden.

Pflegesachleistung

Umwandlung von Pflegesachleistungen – der sogenannte Umwandlungsanspruch (§ 45a SGB XI)

Pflegebedürftige mit einem Pflegegrad von 2 bis 5 können zusätzlich zum Entlastungsbetrag eine weitere Unterstützung in Anspruch nehmen – die Umwandlung von Pflegesachleistungen in Leistungen zur Unterstützung im Alltag.

Was bedeutet das konkret?

Bis zu 40 % Ihres Pflegesachleistungsbudgets können für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag verwendet werden – zum Beispiel für Haushaltshilfen, Begleitdienste oder Betreuung.

Wichtig zu wissen: Wenn Sie diese Umwandlung nutzen, wird das Pflegegeld anteilig gekürzt.
Da die Pflegesachleistungen jedoch deutlich höher ausfallen als das Pflegegeld, kann sich diese Regelung trotzdem lohnen – insbesondere, wenn regelmäßig Unterstützung im Alltag benötigt wird.

Die Höhe des Budgets richtet sich nach dem Pflegegrad der pflegebedürftigen Person.

Diese Möglichkeit wird als Umwandlungsanspruch bezeichnet.

Voraussetzungen:

Der Anbieter (z. B. Alltagshilfe) muss nach dem jeweiligen Landesrecht anerkannt und von der Pflegekasse zugelassen sein – in NRW z. B. über die AnFöVO.

Eine direkte Abrechnung mit der Pflegekasse ist möglich – bei entsprechender Vollmacht und Anerkennung.

Wichtig zu wissen:

Pflegesachleistungen sind finanziell höher angesetzt als das Pflegegeld.

Wenn Pflegesachleistungen teilweise genutzt werden, verringert sich das Pflegegeld anteilig – in dem Maße, wie Sachleistungen beansprucht wurden.

 

Unsere Leistungen im Überblick

  • Begleitung bei Terminen
  • Einkaufshilfe
  • Aufräumarbeiten
  • Botengänge
  • Hauswirtschaftliche Versorgung
  • Haushaltsnahe Dienstleitungen
  • Bürokratische Angelegenheiten bearbeiten
  • Organisieren von Terminen
  • Stundenweise Entlastung von Angehörigen
  • Gesellschaft bei Einsamkeit
  • Schränke aufräumen und sortieren
  • Hilfe beim beim Kochen
  • Fenster putzen
  • Hilfe bei der Bedienung von technischen Geräten
  • Begleitung bei Freizeitaktivitäten
  • leichte Gartenarbeit
  • Friedhofsbegleitung
  • kleine Grabpflegearbeiten
  • Unterstützung bei der Kommunikation mit Behörden und Ämtern
  • Aufrechterhaltung sozialer Kontakte
  • Tierarztbegleitung oder Betreuung von Haustieren
  • Fahrdienste
  • Kleine Reparaturarbeiten
  • Entsorgung von Sperrmüll

Beratungsgespräch

Wir beraten Sie gerne persönlich zu unseren Leistungen und den Möglichkeiten der Kostenübernahme.

Vereinbaren Sie einfach einen Termin für ein kostenloses Erstgespräch bei Ihnen zu Hause.


 

 

Tel. 02429-9087777

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